Nachfolgend sind die Lizenzbedingungen für die Benutzung von Software der Exocon GmbH (im Folgenden „Lizenzgeber“ genannt) durch Sie, den Endkunden (im folgenden „Lizenznehmer“ genannt), aufgeführt. Bitte lesen Sie diesen Lizenzvertrag genau durch. Durch die erste Benutzung der Software erkennen Sie die Lizenzbedingungen an und dieser Lizenzvertrag zwischen Ihnen und dem Lizenzgeber wird verbindlich geschlossen.

  1. Vertragsgegenstand
  2. 1.1. Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer das nicht ausschließliche Recht ein, die erworbene Software zu den Bedingungen dieses Vertrages zu nutzen; im übrigen verbleiben alle Rechte an der Software und der Dokumentation bei dem Lizenzgeber.
    1.2. Der Lizenznehmer ist verantwortlich für die Auswahl der Software zur Erreichung der von ihm angestrebten Ergebnisse und für die Installation, die Nutzung und die Ergebnisse, welche er von dieser Software erhält; insbesondere stellen die Leistungsdaten und sonstigen Softwarebeschreibungen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar.
    1.3. Installation, Konfiguration und Schulung im Umgang mit der Software, sowie Beratung und Programmierungen von Systemanpassungen sind nicht Gegenstand dieses Einzellizenzvertrages.

  3. Einzellizenzgebühr
  4. Die dem Lizenznehmer in diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte darf der Lizenznehmer erst nach vollständiger Bezahlung der Lizenzgebühr ausüben.

  5. Nutzungs- und Verwertungsrechte des Lizenznehmers
  6. 3.1. Der Lizenzgeber gewährt Ihnen für die Laufzeit dieses Lizenzvertrages das einfache nicht ausschließliche Recht (im Folgenden auch „Lizenz“ genannt), die Kopie der Software auf einem einzelnen Computer an einem einzigen Ort zu benutzen. Sie dürfen die Software von einem Computer auf einen anderen übertragen, solange gewährleistet ist, dass die Software zu jedem Zeitpunkt auf immer nur einem einzigen Computer genutzt wird.
    Ein anderes gilt, sofern ausdrücklich eine Mehrplatz-Lizenz erworben wurde. Bei Erwerb einer Mehrplatz-Lizenz gilt das Nutzungsrecht für die vereinbarte Anzahl von Nutzern, die gleichzeitig mit der Software arbeiten. Eine über den vereinbarten Umfang hinausgehende zeitgleiche Nutzung der Software ist unzulässig. Der Einsatz der Software auf einem Server ist nur erlaubt, wenn sichergestellt ist, dass eine zeitgleiche Nutzung von mehr als der vereinbarten Anzahl von Arbeitsplätzen ausgeschlossen ist. Der Lizenznehmer darf die Software im Zuge der Installation auf die Festplatte speichern. Er ist weiter berechtigt, notwendige Sicherungskopien zu erstellen. Eine Vervielfältigung des Benutzerhandbuchs und der sonstigen Dokumentation ist nicht zulässig. Die Software darf nur in der vom Lizenzgeber freigegebenen Betriebssystemumgebung eingesetzt werden.
    3.2. Der Lizenzgeber ist zur Sicherung seiner Schutzrechte berechtigt, programminterne Schutzmaßnahmen in die Software zu implementieren. Dies gilt auch für künftige Updates des überlassenen Programms. Der Lizenzgeber wird den Kunden auf die Art der Schutzmaßnahmen hinweisen.
    3.3. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software zu übersetzen, abzuändern oder zu bearbeiten oder die Software zu dekompilieren, zu "reverse-engineeren" oder zu disassemblieren. Benötigt der Lizenznehmer Informationen zur Herstellung der Interoperabilität der Software mit unabhängig geschaffenen anderen Computerprogrammen, so wird er zunächst eine dahingehende Anfrage an den Lizenzgeber richten. Der Lizenzgeber behält sich vor, die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen oder zu verweigern. Im übrigen bleiben die Bestimmungen des Urhebergesetzes unberührt.
    3.4. Entgegen Ziffer 3.3 ist der Lizenznehmer berechtigt, Veränderungen an der Software vorzunehmen, wenn solche Veränderungen ausdrücklich innerhalb der Produktinformation erlaubt und durch mitgelieferte Dateien ermöglicht werden.
    3.5. Sie erlangen mit dem Erwerb des Produkts lediglich Eigentum an den körperlichen Datenträgern, auf dem die Software enthalten ist. Ein Erwerb von Rechten an der Software selbst ist damit nicht verbunden. Der Lizenzgeber behält sich insbesondere alle Veröffentlichungs-, Vervielfältigungs- und Bearbeitungsrechte an der Software vor.
    3.6. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, auftretende Programmfehler selbst oder durch Dritte durch Änderung oder sonstige Eingriffe in die Software zu berichtigen. Der Lizenzgeber behält sich vor, die Fehlerbeseitigung im Rahmen eines Softwarewartungs- oder -pflegevertrags gegen angemessene Vergütung durchzuführen. Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten der Software bleiben unberührt.
    3.7. Die Vermietung der Software, die Erteilung von Unterlizenzen, sowie die Nutzung der Software innerhalb eines Application Service Provider ( ASP ) ist unzulässig bzw. bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch den Lizenzgeber.
    3.8. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software als Instrument für weitere Geschäftszwecke (wie z. B. Beratungs- oder sonstige Dienstleistungen) oder für die entgeltliche oder unentgeltliche Erstellung von Lösungen für Dritte (z.B. als Web-Service) zu verwenden.
    3.9. Der Lizenznehmer ist berechtigt, die vollständige Software einschließlich Anwenderdokumentation unter gleichzeitiger Übertragung der vorstehend aufgeführten Nutzungsrechte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland an Endanwender weiterzuveräußern. Die Berechtigung erstreckt sich nicht auf Kopien der Software oder von Teilen derselben. Das Recht zur Übertragung der Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Lizenznehmer dem Lizenzgeber die Übertragung anzeigt. Diese Regelung dient dem Schutz der Urheberrechte des Lizenzgebers und seinen Lizenzgebern an der Software und ist unerlässlich für die Wirksamkeit der Rechteübertragung. Der Dritte hat sich gegenüber dem Lizenzgeber mit den Lizenzbedingungen des Lizenzgebers einverstanden zu erklären, und der Lizenznehmer hat ihm diesen Lizenzvertrag zu übergeben. Vor der Übertragung der Lizenz ist grundsätzlich die schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers einzuholen, wobei der Lizenzgeber unter Angabe von Gründen der Übertragung schriftlich widersprechen kann.
    3.10. Mit der Übergabe der Software erwirbt der Dritte die Nutzungsrechte nach diesem Vertrag und tritt damit an die Stelle des Lizenznehmers. Gleichzeitig erlöschen alle dem Lizenznehmer in diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte an der Software. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, sämtliche bei ihm verbliebenen Kopien der Software umgehend zu löschen oder auf andere Weise zu vernichten. Dies gilt auch für Sicherungskopien.
    3.11. Vorstehende Regelungen der Ziffern 3.7 und 3.8 gelten auch, soweit die Weitergabe in einer zeitweisen Überlassung der Software besteht, die nicht Vermietung ist.

  7. Gewährleistung
  8. 4.1. Gegenstand der Gewährleistung ist die Software in der von dem Lizenzgeber ausgelieferten Version. Probleme und Abweichungen, die aufgrund einer Bearbeitung bzw. Veränderung durch den Lizenznehmer oder von ihm beauftrage Dritte auftreten, sind keine Mängel und unterliegen nicht der Gewährleistung.
    4.2. Die Gewährleistung besteht grundsätzlich nur, so weit die Systemkonfiguration des Lizenznehmers bezogen auf den Zustand der Auslieferung unverändert bleibt. Im Falle von Änderungen der Systemkonfiguration ist vorher eine Funktionsgarantie vom Lizenzgeber für die neue Konfiguration einzuholen. Eine Gewährleistung besteht nur, wenn der Lizenzgeber eine Funktionsgarantie für die Änderung erteilt hat.
    4.3. Mängel der Software, die ihre Tauglichkeit zu dem in der Produktdokumentation beschriebenen Verwendungszweck aufheben oder mehr als nur unerheblich mindern, kann der Lizenzgeber durch Nachbesserung oder Austausch mit fehlerfreier Ware oder neuen Versionen beseitigen.
    4.4. Bei endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung oder des Austauschs hat der Lizenznehmer das Recht, Herabsetzung der Lizenzgebühr (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) zu verlangen.
    4.5. Der Lizenznehmer hat den Lizenzgeber bei der Lokalisierung eines Mangels in zumutbarer Weise, beispielsweise durch zur Verfügung stellen von Papierausdrucken, Systembeschreibungen oder Datenbeständen, zu unterstützen.
    4.6. Sofern der Lizenzgeber dem Lizenznehmer Daten - auch von Dritten - für die Programmnutzung zur Verfügung stellt, die für die Funktionalität der Programme nicht erforderlich sind (Anwenderdaten wie z.B. Leistungsverzeichnisse, Typenlisten, Artikelpreislisten etc.), wird dafür keine Haftung übernommen. Diese für den Lizenznehmer vorbereiteten Daten muss der Lizenznehmer vor der Nutzung auf die inhaltliche Richtigkeit prüfen.
    4.7. Die Rücknahme von beschädigter Software ist ausgeschlossen. Bei Transportschäden vom Lizenzgeber zum Lizenznehmer wird die Software kostenlos ersetzt, wenn unverzüglich nach Erhalt der Software ein Transportschaden gemeldet wird, der vom Lizenzgeber beim betreffenden Paketdienst geltend gemacht werden kann.
    4.8. Der Lizenzgeber leistet die unter Punkt 4 genannten Gewährleistungen innerhalb von 12 Monaten nach Lieferung.

  9. Haftung des Lizenzgebers
  10. 5.1. Der Lizenzgeber haftet uneingeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften.
    5.2. Ansonsten haftet der Lizenzgeber nur für die Verletzungen von wesentlichen Vertragspflichten und nur für vertragstypische d.h. vorhersehbare Schäden. Ansprüche auf Ersatz von mittelbaren Schäden, Neben- und Folgeschäden, entgangenem Gewinn - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen. Der Lizenzgeber haftet nicht bei leichter Fahrlässigkeit.
    5.3. Der Lizenzgeber haftet nicht für Schäden, soweit der Lizenznehmer deren Eintritt durch ihm zumutbare Maßnahmen - insbesondere Programm- und Datensicherung - hätte verhindern können.
    5.4. In jedem Fall der fahrlässigen Vertragsverletzung durch den Lizenzgeber ist die Haftung auf den Betrag des Netto-Kaufpreises für die Software-Lizenz begrenzt.
    5.5. Die Regelungen dieser Ziffer 5 gelten auch zugunsten der Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Lizenzgebers.
    5.6. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

  11. Außerordentliches Kündigungsrecht
  12. Der Lizenzgeber ist berechtigt, diesen Lizenzvertrag bei nachhaltiger Missachtung seiner Urheberrechte an der Software durch den Lizenznehmer aus wichtigem Grund zu kündigen. Mit Zugang der Kündigung erlöschen sämtliche Nutzungsrechte des Lizenznehmers. Alle vorhandenen Softwarekopien sind zu vernichten.

  13. Nutzung von Kundendaten
  14. Der Lizenznehmer ermächtigt den Lizenzgeber die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung mitgeteilten Kundendaten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (§28 BDSG) zu verarbeiten, zu speichern und auszuwerten.

  15. Schlussbestimmungen
  16. 8.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Abkommens über internationale Warenkäufe.
    8.2. Gerichtsstand ist Nürnberg.
    8.3. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrags im übrigen.

    Burgthann, den 01.08.2018

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